RS OGH 1998/4/21 11Os25/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Ein Lagerplatz im Sinne des § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Hecke, Mauern) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal, das erkennbar dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (§ 127 StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, und welches damit in zumindest überwiegender Funktion der Vorratshaltung und Bereitstellung dieser Güter dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differnzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109801

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0110OS00025_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten