RS OGH 2020/1/28 5Ob90/98s, 1Ob163/11v, 4Ob229/19h

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Rechtssatz

§ 855 ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß § 854 ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was § 857 ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).Paragraph 855, ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß Paragraph 854, ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was Paragraph 857, ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109842

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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