RS OGH 1998/4/28 1Ob107/97k, 1Ob93/00h, 1Ob168/01i, 1Ob108/04w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ABGB §1311
AHG §2 Abs2
GewO §74 Abs2
GewO §77
GewO §79

Rechtssatz

Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern, und zwar selbst dann, wenn gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Unterlassung eines Rechtsmittels gegen einen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid in der Vergangenheit hat keine Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG bei solchen Sachverhalten zur Folge, die erst in der Zukunft verwirklicht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 107/97k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 107/97k
    Veröff: SZ 71/75
  • 1 Ob 93/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
    Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1)
  • 1 Ob 168/01i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 168/01i
    nur: Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. Veranlaßt die Gewerbebehörde schuldhaft rechtswidrig nicht den gesetzmäßigen Gewerbebetrieb durch Erteilung der erforderlichen Auflagen durch Erlassung von Zwangsmaßnahmen oder Verhängung von Strafen dann trifft den Rechtsträger die Amtshaftung für die dadurch verursachten Vermögensschäden von Anrainern.(T2); Beisatz: Danach, ob der betroffene Anrainer vor oder nach der Betriebsanlagengenehmigung die Stellung eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO erlangt hat, kommt es für den Ersatz von Schäden, die auf die Unterlassung gebotener Maßnahmen gegen einen nicht bewilligten oder die Bewilligung überschreitenden Betrieb zurückgehen, nicht an. (T3); Veröff: SZ 2002/4
  • 1 Ob 108/04w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 108/04w
    nur: Sowohl § 74 Abs 2 wie auch § 79 GewO sind Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2005/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109982

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00107_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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