RS OGH 2018/12/17 9ObA126/98i, 8ObA179/98a, 2Ob316/97b, 8ObA78/04k, 9ObA48/11s, 2Ob178/11g, 2Ob214/1

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Norm

ASVG idF 48. ASVGNov §333 Abs3

Rechtssatz

Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß § 175 ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen, umfasst die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden.Im Hinblick auf diese haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung und der Absicht des Gesetzgebers, durch diese Regelung den bisherigen Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber bei Arbeitsunfällen gemäß Paragraph 175, ASVG, insbesondere Verkehrsunfällen, die ein Arbeitnehmer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Arbeitgebers erleidet, zu beseitigen, umfasst die Ausnahmeregelung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG sämtliche durch einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109871

Im RIS seit

29.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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