RS OGH 2013/1/29 9ObA48/11s, 9ObA147/12a

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Veröffentlicht am 29.01.2013
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Norm

ASVG §333 Abs1
ASVG §333 Abs3
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. ASVG § 333 heute
  2. ASVG § 333 gültig ab 01.01.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989

Rechtssatz

Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß § 59 Abs 1 KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre.Wurde vom Arbeitgeber trotz Bestehens einer Versicherungspflicht gemäß Paragraph 59, Absatz eins, KFG keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so kommt bei vorsätzlicher Verletzung der Versicherungspflicht eine Haftung aus dem Titel der Fürsorgepflichtverletzung für jenen Betrag in Betracht, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Versicherungspflicht zur Verfügung gestanden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127018

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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