Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Wird ein nach § 21 Abs 2 StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in § 71 StVG genannten Einschränkungen zuständig.Wird ein nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in Paragraph 71, StVG genannten Einschränkungen zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110008Im RIS seit
06.06.1998Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020