RS OGH 1998/5/19 1Ob414/97g, 6Ob272/05a, 5Ob143/07a, 2Ob7/10h, 9Ob61/11b, 4Ob11/13s, 2Ob196/13g, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ABGB §863 M
ABGB §923
ABGB §932 Abs1 IIa

Rechtssatz

Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind. Bei der Prüfung ist - aus besonderem Anlass - auch das Reifenalter festzustellen (hier nicht typengerechte Reifendimension). Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, dass an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 414/97g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g
    Veröff: SZ 71/88
  • 6 Ob 272/05a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a
    Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1)
    Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2)
    Veröff: SZ 2006/19
  • 5 Ob 143/07a
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
    nur: Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. (T4)
    Beisatz: Hier: Betriebssicherheit einer Sommerrodelbahn. (T5)
  • 9 Ob 61/11b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 61/11b
    Vgl
  • 4 Ob 11/13s
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s
    Auch
  • 2 Ob 196/13g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
    Auch; nur T4; Beis wie T2
  • 4 Ob 105/18x
    Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x
    Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)
  • 8 Ob 111/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2020 8 Ob 111/19k
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110191

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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