RS OGH 1998/5/19 7Ob159/97a, 10Ob212/98v, 6Ob69/99m, 1Ob201/99m, 1Ob284/01y, 7Ob259/04w, 6Ob146/08a,

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ÖNorm A 2050 allg

Rechtssatz

Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält und keine Ausnahmen davon macht. Eine schuldhafte Verletzung von Selbstbindungsnormen kann einem dadurch übergangenen Bieter einen Schadenersatzanspruch auf das Vertrauensinteresse verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 159/97a
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 159/97a
  • 10 Ob 212/98v
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 Ob 212/98v
    Auch; nur: Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält. (T1) Veröff: SZ 71/133
  • 6 Ob 69/99m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 69/99m
    Vgl auch; Beisatz: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. Der Austausch der Person des Stellvertreters nach Angebotseröffnung könnte zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen. (T2)
  • 1 Ob 201/99m
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 201/99m
    Vgl; Beisatz: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden; Unfair ist es hingegen, die selbstbindenden Vergabenormen den Bietinteressenten vorzuenthalten; allein dadurch schon verletzt der Auftraggeber vorvertragliche Schutzpflichten und Aufklärungspflichten. (T3); Veröff: SZ 73/55
  • 1 Ob 284/01y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 284/01y
    Auch; Beisatz: Die Bieter dürften auf deren Beachtung durch die Organe der öffentlichen Hand vertrauen. Die Verletzung von "Selbstbindungsnormen" sowie die Missachtung des - auch die Privatwirtschaftsverwaltung der Rechtsträger beherrschenden - Gleichbehandlungsgebots, das aus dem Gleichheitssatz (Art 2 StGG beziehungsweise Art 7 B-VG) abzuleiten ist, kann daher in der vorvertraglichen Rechtssphäre nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo - ein Verschulden des Organs vorausgesetzt, das indes gemäß § 1298 ABGB vermutet wird, sodass der Rechtsträger insofern den Entlastungsbeweis antreten muss - dessen Verpflichtung zum Schadenersatz zur Folge haben. (T4); Beis wie T3 nur: Das Vergabeverfahren kann nur dann als fair beurteilt werden, wenn die Bietinteressenten darauf vertrauen dürfen, dass die Ausschreibung nicht bloß ernst gemeint ist, sondern dass die eingelangten Angebote auch sorgfältig und unvoreingenommen geprüft und die Bieter fair, vor allem als untereinander gleich behandelt werden. (T5); Veröff: SZ 74/198
  • 7 Ob 259/04w
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 7 Ob 259/04w
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 146/08a
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 146/08a
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwertung von Liegenschaften gemäß § 24 BundesbahnG durch eine Maklerin. (T6); Beisatz: Punkt 7.5.1.5. der ÖNORMA 2050, der die Ausscheidung von Angeboten anordnet, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten. (T7); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 wird als „selbstbindende Norm" auch auf Vergabeverfahren außerhalb der Vergabegesetze angewendet. (T8); Beisatz: Die ÖNORM A 2050 konkretisiert unter anderem den dem Vergabewesen immanenten, verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitssatz, der auch die Verpflichtung enthält, den Bestbieter in transparenter und objektiver Weise zu ermitteln. Dieser Grundsatz muss aber jedenfalls für eine Rechtsperson gelten, die ein Bestbieterverfahren einleitet, wenn sie - bei anderer Konstellation - einem Vergabegesetz oder der Ö-NORM A 2050 direkt unterliegen würde, etwa als Sektorenauftraggeber. (T9)
  • 9 Ob 38/08s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 38/08s
    Auch; Beis wie T2 nur: Das Anbot muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Leistungsbeschreibung und die sonstigen Bestimmungen in derselben Fassung mit der Auspreisung durch den Bieter ohne weitere Umgestaltung für den abzuschließenden Vertrag verwendet werden können. (T10); Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch verneint, weil Anbot des Bieters nicht den Ausschreibungsbedingungen entsprechend unterfertigt worden war und daher auszuscheiden war. (T11)
  • 1 Ob 169/10z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 169/10z
    Vgl; Beisatz: Das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005 sind keine Selbstbindungsgesetze zu Lasten des Bundes, die diesen verpflichten würden, (einklagbare) Subventionsleistungen an Privatrechtssubjekte zu erbringen. (T12)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl auch; Beisatz: Der Grundrechtsbindung via Fiskalgeltung unterliegt wegen ihrer ausschließlich staatlichen Trägerstruktur auch das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) als privatrechtlich agierende Körperschaft (Unternehmung) öffentlichen Rechts, sodass es bei der Anwendung des StellenbesetzungsG wegen der Grundrechtsbindung das Sachlichkeitsgebot zu beachten hat. Die schuldhafte Missachtung dieser Selbstbindungsnormen bei der Bestellung von Landesgeschäftsführern bedeutet daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, werden doch Bewerber, die auf die gesetzeskonforme Besetzung vertrauen dürfen, in ihren Rechten verletzt. Ein solcher Eingriff kann Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche sein, weshalb gegenüber dem Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) wegen der Handlung ihrer Organe einschließlich des im Rahmen des § 59 Abs 6 AMSG handelnden Ministers ein auf die Verletzung des StellenbesetzungsG gestützter Schadenersatzanspruch in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 2014/134
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Auch; Veröff: SZ 2018/40
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). (T14)
  • 9 ObA 107/20f
    Entscheidungstext OGH 27.01.2021 9 ObA 107/20f
    Beisatz: Hier: Körperschaft öffentlichen Rechts und Stellenbesetzung. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110159

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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