Norm
AußStrG 2005 §69Rechtssatz
Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach § 502 ZPO idF Art VII Z 36 WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (§ 49 Abs 2 Z 2b JN, § 502 Abs 5 Z 1 ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (§ 505 Abs 4 ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu decken; die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 2 ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß § 505 Abs 4 ZPO umgedeutet.Der an das Berufungsgericht gerichtete Antrag, die Revision "nach Paragraph 502, ZPO in der Fassung Artikel römisch sieben, Ziffer 36, WGN 1997" zuzulassen, ist verfehlt, weil in Streitigkeiten über die Scheidung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 b, JN, Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO), wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist, eine außerordentliche Revision erhoben werden kann (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO), ohne dass es einer Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf. Insoweit trat keine Änderung durch die WGN 1997 ein. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu decken; die ordentliche Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO wird daher in eine außerordentliche Revision gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO umgedeutet.
Entscheidungstexte