TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/14 2004/11/0003

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

FSG 1997 §34 Abs1;
FSG-PV 1997 §9 Abs3;
KFG 1967 §125;
KFG 1967 §126;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. C in W, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. November 2003, Zl. UVS-FSG/18/2520/2003/15, betreffend Bestellung zum Fahrprüfer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. November 2003 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. März 2003, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) iVm § 9 Abs. 3 der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) abgewiesen wurde, ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. In der Begründung führte der UVS aus, der Landeshauptmann von Wien habe seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eines der Erfordernisse zur Bestellung gemäß § 9 Abs. 3 FSG-PV bei Bediensteten aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft die Zustimmung der Dienstbehörde zur Heranziehung als Sachverständiger, und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, darstelle, welche jedoch nicht erteilt worden sei. In der Berufung habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, er sei bereits im Jahr 1997 befristet bis 31. Dezember 2001 zum Sachverständigen für die praktische Führerscheinprüfung bestellt worden. Während eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens habe er an seine Dienststelle, die Magistratsabteilung 23 der Stadt Wien, den Antrag gestellt, wiederum zum Fahrprüfer bestellt zu werden, wogegen kein Einspruch erhoben worden sei. Die Magistratsdirektion habe jedoch im Hinblick auf das anhängige Disziplinarverfahren ihre Zustimmung verweigert. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer wiederum befristet, einmal bis zum 30. Juni 2002, dann bis zum 31. Dezember 2002, zum Sachverständigen für die praktische Führerscheinprüfung bestellt worden. Er sei der Ansicht, dass die Magistratsdirektion - Personalmanagement und Förderangelegenheiten nicht seine Dienstbehörde sei, sondern die Magistratsabteilung 23, deren Zustimmung er zu seiner Fahrprüfertätigkeit besitze. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte der UVS weiter aus, die "bescheiderlassende Behörde, die Magistratsabteilung 65", habe in Angelegenheiten der Bestellung zum Sachverständigen für die praktische Führerscheinprüfung als "Amt der Wiener Landesregierung" in mittelbarer Bundesverwaltung zu entscheiden. Möge diese Entscheidung auch den Anschein einer dienstrechtlichen Entscheidung tragen, so handle es sich dennoch bei der Frage, ob die Zustimmung zur Heranziehung als Sachverständiger seitens der Dienstbehörde erteilt werde oder nicht, um eine Angelegenheit des inneren Dienstes, folglich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Vom UVS habe daher nur das (formale) Vorliegen oder Nichtvorliegen der Zustimmung der Dienstbehörde zur Heranziehung als Sachverständiger für die praktische Führerscheinprüfung einer Prüfung unterzogen werden können. Innerhalb des als Einheit anzusehenden Magistrats der Stadt Wien sei aber die Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innenservice für Dienstrecht und Besoldung - dafür zuständig, als Dienstbehörde (ohne nähere Begründung) ihre Zustimmung zur Bestellung zum Sachverständigen für die praktische Führerscheinprüfung zu erteilen oder zu verweigern. Die näheren Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zur Bestellung zum Sachverständigen für die praktische Führerscheinprüfung seien in diesem Verfahren nicht zu überprüfen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Sachverständige und Behörden

Sachverständige

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

...

zu bestellen. Die Sachverständigen sind auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

...

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die Voraussetzung der Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

2.

die Fahrprüferprüfung,

3.

die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

4.

die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,

5.

die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,

..."

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Fahrprüfungsverordnung (FSG-PV) lauten (auszugsweise):

"Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

§ 9. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1.

wer das 27. Lebensjahr vollendet hat

2.

ein in Österreich gültiges Reiseprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus den EWR besitzt,

              3.              seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sowie seit mindestens drei Jahren zusätzlich die Lenkberechtigung für die Klasse, für die er die Fahrprüfung abnehmen will,

              4.              während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

              5.              innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdelikts gemäß § 7 FSG bestraft wurde und

              6.              dessen besondere Eignung gemäß § 10 vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, dass eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß § 126 KFG 1967 zum Sachverständigen bestellt waren oder

...

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner (gemeint: ihrer) Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

..."

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde übersehen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder ein Rechtsanspruch auf die Bestellung zum sachverständigen Fahrprüfer noch ein rechtliches Interesse daran besteht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. März 1974, Zl. 1865/73, und vom 16. Mai 1980, Zl. 1108/80, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. November 1990, Zl. 90/11/0094). Diese zum KFG 1967 ergangene Judikatur ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage, die eine Bestellung auf Antrag nicht einmal vorsieht, zu übertragen. Die Behörde erster Instanz hätte demnach den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Durch die von der belangten Behörde bestätigte Abweisung seines unzulässigen Antrages ist der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt worden.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Bestellung erfüllte.

2.2. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 14. September 2004

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004110003.X00

Im RIS seit

02.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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