RS OGH 2023/6/28 4Ob159/98f; 10ObS347/99y; 10Ob99/00g; 6Ob190/05t; 3Ob229/06g; 3Ob56/13a; 3Ob121/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1998
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3
RHEZiv 1997 §23 Abs5
ZPO §121
ZustG §11 Abs1
ZustG §12 Abs2
  1. ZPO § 121 heute
  2. ZPO § 121 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ZPO § 121 gültig von 01.04.2009 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 121 gültig von 01.03.1983 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982
  1. ZustG § 11 heute
  2. ZustG § 11 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  3. ZustG § 11 gültig von 01.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. ZustG § 11 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. ZustG § 11 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Es ist demnach mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0110261">4 Ob 159/98f
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 159/98f
    Veröff: SZ 71/102
  • RS0110261">10 ObS 347/99y
    Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
  • RS0110261">10 Ob 99/00g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 99/00g
    Vgl; Beisatz: Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste. (T1)
  • RS0110261">6 Ob 190/05t
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
    Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. (T2)
  • RS0110261">3 Ob 229/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
    Vgl auch; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3)
    Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. (T4)
    Veröff: SZ 2006/179
  • RS0110261">3 Ob 56/13a
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 56/13a
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. (T5)
  • RS0110261">3 Ob 121/13k
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 121/13k
    Auch
  • RS0110261">6 Ob 59/14s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 59/14s
    Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht. (T6)
  • RS0110261">3 Ob 53/18t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 53/18t
    Vgl auch; Beis wie T2
  • RS0110261">9 ObA 11/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 11/23t
    Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht ausschließlich auf natürliche Personen. (T7)
    Beisatz: Hier: Juristische Person als Empfängerin. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110261

Im RIS seit

16.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten