RS OGH 1998/6/23 5Ob93/98g, 5Ob96/01f, 5Ob220/03v, 5Ob257/06i, 5Ob175/09k, 5Ob254/09b, 5Ob148/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1998
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Norm

WEG 1975 §16 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3

Rechtssatz

Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/98g
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 93/98g
  • 5 Ob 96/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 5 Ob 96/01f
    Vgl auch; Beisatz: Unter „Überschuss" ist der Betrag zu verstehen, der von den Einzahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. (T1)
  • 5 Ob 220/03v
    Entscheidungstext OGH 11.05.2004 5 Ob 220/03v
  • 5 Ob 257/06i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 257/06i
    Beisatz: Der frühere Verwalter ist zur Rechnungslegung über die Rücklage für den gesamten Zeitraum seiner Verwaltung verpflichtet, ohne dass er durch die in den vergangenen Jahren den Miteigentümern darüber gelegte jährliche Abrechnung von dieser Pflicht befreit wäre. (T2); Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T3)
  • 5 Ob 175/09k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 175/09k
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 254/09b
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b
    Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 31 Abs 3 WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses ist zur Feststellung des „Überschusses" die Ermittlung jenes Betrags Voraussetzung, der von den Zahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein muss. In diesem Zusammenhang wären Fragen berechtigter Abzüge für Aufwendungen aus der Rücklage als Vorfrage zu beantworten. (T4)
  • 5 Ob 148/13w
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w
    Auch; Beisatz: Die Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Rücklage ist allein legitimiert, den gemäß § 52 Abs 1 Z 6 WEG in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesenen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung der Verwalterschlussrechnung und Herausgabe des Überschusses zu stellen. Ist ein neuer Verwalter bestellt, hat zwar die Herausgabe der Rücklage ausschließlich an diesen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen; das ändert aber nichts an der Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, für die der neue Verwalter lediglich nach der Vertretungsordnung des § 18 Abs 2 WEG als Organ einschreitet. (T5)
    Beisatz: Ist die Höhe des Überschusses nicht strittig, kann im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG iVm § 31 Abs 3 WEG auch der bloße Herausgabeanspruch durchgesetzt werden. (T6)
    Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110525

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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