RS OGH 2004/5/11 5Ob93/98g, 5Ob220/03v

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Veröffentlicht am 23.06.1998
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Rechtssatz

Auch im Fall des § 16 Abs 3 Satz 1 WEG kann die Rechnungslegung schon im Außerstreitverfahren erzwungen werden. Das geeignete Mittel dazu ist die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des § 17 Abs 6 WEG.Auch im Fall des Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 WEG kann die Rechnungslegung schon im Außerstreitverfahren erzwungen werden. Das geeignete Mittel dazu ist die Verhängung einer Geldstrafe im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, WEG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110527

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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