Norm
ABGB §1416Rechtssatz
Schuldet jemand neben Gerichtsgebühren auch die Bezahlung einer Mutwillensstrafe, so sind bei der Einbringungsstelle eingehende Teilbeträge mangels anderer Widmung auf die Mutwillensstrafe anzurechnen.
Zahlungsunfähigkeit nach § 220 Abs 3 ZPO liegt ungeachtet der Verständigung des Gerichtes durch die Einbringungsstelle nach § 234 Z 10 Geo dann nicht vor, wenn der Schuldner regelmäßig Ratenzahlungen leistet.Zahlungsunfähigkeit nach Paragraph 220, Absatz 3, ZPO liegt ungeachtet der Verständigung des Gerichtes durch die Einbringungsstelle nach Paragraph 234, Ziffer 10, Geo dann nicht vor, wenn der Schuldner regelmäßig Ratenzahlungen leistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110229Dokumentnummer
JJR_19980624_OGH0002_0030OB00114_9500000_001