RS OGH 1998/7/15 3Ob163/98m, 3Ob143/98w

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

ZPO §575 Abs2
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des § 9 EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde.Ist der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des Paragraph 9, EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110245

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00163_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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