RS OGH 1998/6/24 3Ob163/98m, 3Ob143/98w

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Norm

ZPO §575 Abs2

Rechtssatz

Ist der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des § 9 EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110245

Dokumentnummer

JJR_19980624_OGH0002_0030OB00163_98M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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