RS OGH 1998/7/7 5Ob86/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

GBG §31
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2

Rechtssatz

Eine Beglaubigung der Unterschriften auf der dem Eintragungsbegehren gemäß § 17 Abs 2 WEG zugrundeliegenden Urkunde (hier: Protokoll über die Eigentümerversammlung) ist gemäß Umkehrschluß aus § 31 GBG nicht erforderlich. Auch die Unterschrift auf dem Grundbuchsantrag muß mangels besonderer Vorschriften nicht beglaubigt sein.Eine Beglaubigung der Unterschriften auf der dem Eintragungsbegehren gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG zugrundeliegenden Urkunde (hier: Protokoll über die Eigentümerversammlung) ist gemäß Umkehrschluß aus Paragraph 31, GBG nicht erforderlich. Auch die Unterschrift auf dem Grundbuchsantrag muß mangels besonderer Vorschriften nicht beglaubigt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110531

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00086_98B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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