RS OGH 2017/3/16 7Ob103/98t, 4Ob25/11x, 4Ob123/16s, 1Ob30/17v

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Norm

ABGB §364b
  1. ABGB § 364b heute
  2. ABGB § 364b gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

§ 364b ABGB verbietet Baumaßnahmen im Bereich beziehungsweise unter der Erdoberfläche auf eine Weise, daß dem Nachbargrundstück dadurch die Stütze entzogen wird (nach Abtragen der Bauteile über der Erdoberfläche wird die Kellerdecke entfernt, wodurch die Fundamente und auch die des Nachbarhauses nachgeben).Paragraph 364 b, ABGB verbietet Baumaßnahmen im Bereich beziehungsweise unter der Erdoberfläche auf eine Weise, daß dem Nachbargrundstück dadurch die Stütze entzogen wird (nach Abtragen der Bauteile über der Erdoberfläche wird die Kellerdecke entfernt, wodurch die Fundamente und auch die des Nachbarhauses nachgeben).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110474

Im RIS seit

12.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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