RS OGH 1998/7/16 10ObS204/98t, 10ObS6/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

ASVG §4
ASVG §5 Abs1 Z7

Rechtssatz

Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 204/98t
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 10 ObS 204/98t
    Veröff: SZ 71/127
  • 10 ObS 6/19h
    Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 ObS 6/19h
    Beisatz: Der dem Abhalten der Messe nachfolgende Weg eines Vertragslehrers für Religion liegt nicht im Schutzbereich der Unfallversicherung nach dem ASVG, sondern ist dem (nach dem ASVG) unversicherten Bereich der Seelsorgetätigkeit des Klägers in dessen Eigenschaft als katholischer Priester zuzuordnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110578

Im RIS seit

15.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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