Norm
MedienG §6 ffRechtssatz
Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110486Im RIS seit
11.09.1998Zuletzt aktualisiert am
11.12.2024