RS OGH 2024/10/8 4Ob287/97b; 4Ob153/11w; 6Ob210/23k; 6Ob43/24b; 6Ob118/24g

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Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

MedienG §6 ff
UrhG §87 Abs2
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in Paragraph 87, Absatz 2, UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0110486">4 Ob 287/97b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
    Veröff: SZ 71/131
  • RS0110486">4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Auch; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T1); Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T2)
  • RS0110486">6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k
    Beisatz: Keine Spezialität zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und §§ 6 ff MedienG. (T3)
  • RS0110486">6 Ob 43/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.05.2024 6 Ob 43/24b
    Beisatz wie T3
  • RS0110486">6 Ob 118/24g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 6 Ob 118/24g
    Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110486

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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