RS OGH 1998/8/12 4Ob287/97b, 4Ob153/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

B-VG §83 Abs2
MedienG §6 ff
UrhG §87 Abs2

Rechtssatz

Sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen für die deckungsgleichen Ansprüche nach dem MedG und nach dem UrhG gegeben, dann kann durch die unterschiedlichen Verfahrensarten, in denen die Ansprüche nach diesen Gesetzen durchzusetzen sind, auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt werden, das auch den Gesetzgeber dahin bindet, die Behördenzuständigkeit nach objektiven Kriterien klar und eindeutig festzulegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 287/97b
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 287/97b
    Veröff: SZ 71/131
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Vgl auch; Beisatz: Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110488

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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