RS OGH 2022/2/23 4Ob195/98z, 4Ob227/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1998
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Norm

EO §399 Abs1
  1. EO § 399 heute
  2. EO § 399 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. EO § 399 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 399 gültig von 01.08.1989 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungsgrund oder Einschränkungsgrund im Sinne des § 399 Abs 1 EO bildet, hat ausschließlich an Hand der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des § 399 EO kein Raum.Die Prüfung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der einen Aufhebungsgrund oder Einschränkungsgrund im Sinne des Paragraph 399, Absatz eins, EO bildet, hat ausschließlich an Hand der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Wertung zu erfolgen; zu beurteilen ist also nur, in welchem Umfang sich die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs verringert hat bzw. ob diese Gefahr allenfalls zur Gänze weggefallen ist. Für die Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen, wie dies die Antragstellerin wünscht, bleibt demnach im Rahmen des Paragraph 399, EO kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110491

Im RIS seit

11.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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