RS OGH 1998/8/20 10ObS276/98f, 3Ob130/05x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §63
ZPO §65 Abs2
ZPO §72 Abs3

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 276/98f
    Entscheidungstext OGH 20.08.1998 10 ObS 276/98f
  • 3 Ob 130/05x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
    Vgl auch; Beisatz: Wurde der den Antrag abweisende oder zurückweisende Beschluss sowohl der Partei als auch deren bisherigem Rechtsvertreter zugestellt, so wird der Lauf der Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 ZPO) durch die Zustellung an die Partei ausgelöst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110717

Dokumentnummer

JJR_19980820_OGH0002_010OBS00276_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten