RS OGH 1998/9/8 14Os94/98, 14Os156/98, 13Os38/01, 14Os75/07x, 12Os119/07b, 13Os151/08t, 12Os73/10t,

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Veröffentlicht am 08.09.1998
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Norm

StPO §345 Abs1 Z8

Rechtssatz

Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vergleiche § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Z 8) nicht am Gesetz orientiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110682

Im RIS seit

08.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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