Norm
StPO §345 Abs1 Z8Rechtssatz
Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vergleiche § 317 Abs 3 StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Z 8) nicht am Gesetz orientiert.Mit der Behauptung unvollständiger Rechtsbelehrung zu den (nur für den Fall der Verneinung der (bejahten) Hauptfrage und solcherart) nicht gestellten (vergleiche Paragraph 317, Absatz 3, StPO) Eventualfragen ist eine Instruktionsrüge (Ziffer 8,) nicht am Gesetz orientiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110682Im RIS seit
08.10.1998Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024