RS OGH 1998/9/10 6Ob233/98b, 6Ob217/00f, 8Ob210/02v, 3Ob63/13f, 6Ob186/14t, 7Ob186/16b, 5Ob113/17d,

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

ABGB §94
EheG §66

Rechtssatz

Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des § 66 EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 233/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 233/98b
  • 6 Ob 217/00f
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 217/00f
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. (T1)
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T2)
  • 6 Ob 186/14t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 186/14t
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur: Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. (T3)
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110630

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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