RS OGH 1998/9/10 2Ob236/98i, 2Ob91/99t, 10Ob24/00b, 7Ob5/01p, 7Ob25/01d, 7Ob74/01k, 2Ob104/01k, 7Ob7

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Veröffentlicht am 10.09.1998
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Norm

ZPO §502 HI2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a

Rechtssatz

Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110702

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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