Norm
ZPO §502 HI2Rechtssatz
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen.Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110702Im RIS seit
10.10.1998Zuletzt aktualisiert am
24.03.2026