Norm
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1Rechtssatz
Der mit Art 7 Abs 1 MarkenRL inhaltsgleiche § 10a Abs 1 MSchG allein reicht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Das österreichische Recht hat dem Markeninhaber aber auch schon bisher einen Unterlassungsanspruch bei Kennzeichenverletzungen eingeräumt, wenn auch eine Kennzeichenverletzung nur bei Verwechslungsgefahr angenommen und demnach ein Unterlassungsanspruch auch nur für diesen Fall bejaht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110792Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008