RS OGH 1998/9/29 4Ob223/98t, 4Ob215/98s, 4Ob216/98p

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs1
MSchG §10a Abs1

Rechtssatz

Der mit Art 7 Abs 1 MarkenRL inhaltsgleiche § 10a Abs 1 MSchG allein reicht als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch nicht aus. Das österreichische Recht hat dem Markeninhaber aber auch schon bisher einen Unterlassungsanspruch bei Kennzeichenverletzungen eingeräumt, wenn auch eine Kennzeichenverletzung nur bei Verwechslungsgefahr angenommen und demnach ein Unterlassungsanspruch auch nur für diesen Fall bejaht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110792

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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