RS OGH 1998/9/29 5Ob210/98p, 5Ob15/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

ERV 1994 §17 Abs3
WGG §15a
WGG §22 Abs1 Z6a

Rechtssatz

§ 17 Abs 3 ERV 1994 enthält keine abschließende Begriffsbestimmung des offenkundig unangemessenen Fixpreises.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 210/98p
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 210/98p
  • 5 Ob 15/09f
    Entscheidungstext OGH 03.03.2009 5 Ob 15/09f
    Vgl aber; Beisatz: Der Gesetzgeber der WRN 2002, durch welche eine Neuregelung des Fixpreises nach § 15d iVm § 23 Abs 4c WGG für die nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum erfolgte, hat mit der Definition des § 18 Abs 3b WGG ausdrücklich nicht die zur früheren Preisbildungsvorschrift des § 15d WGG aF bestehende Rechtsprechung zum Begriff der „offenkundigen Unangemessenheit" im Bereich einer Schwankungsbreite übernommen. (T1); Bem: Zur Rechtslage nach der WRN 2002 siehe nunmehr RS0124635. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110866

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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