RS OGH 1998/9/29 1Ob406/97f, 6Ob256/99m, 6Ob319/01g, 6Ob314/02y, 10Ob321/02g, 6Ob116/05k, 10Ob29/07y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1393 Ba

Rechtssatz

Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. Ist der Zedent nicht buchführungspflichtig, stellen die schriftliche Abtretungsvereinbarung und die schriftliche Verständigung des bekannten Drittschuldners von der Globalzession ihm gegenüber aus eindeutig identifizierbarer Geschäftsbeziehung zukünftig entstehender Forderung einen ausreichenden Modus dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 406/97f
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 406/97f
    Veröff: SZ 71/154
  • 6 Ob 256/99m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
    Vgl auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie, weshalb die von Lehre und Rechtsprechung für Sicherungszessionen entwickelten Grundsätze zu beachten sind, wozu in erster Linie die Einhaltung des für die Verpfändung von Forderungen vorgeschriebenen Modus zählt. (T1)
  • 6 Ob 319/01g
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 319/01g
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen (die keine Buchforderungen sind) wird zumindest für den Fall, dass es sich um solche aus eindeutig identifizierter Geschäftsbeziehung gegen einen bereits individualisierten Geschäftspartner handelt, die Vorausverständigung als tauglicher Modus angesehen. (T2)
  • 6 Ob 314/02y
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 314/02y
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 Ob 321/02g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 Ob 321/02g
    Vgl; Beis wie T2
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Buchforderungen ist die Drittschuldnerverständigung zur Übertragung der sicherungsweise abgetretenen Forderung auf den Zessionar alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. (T3); Veröff: SZ 2006/180
  • 10 Ob 29/07y
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 29/07y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 13/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 13/09a
    Auch; nur: Zumindest dann, wenn Zessionar eine kreditgewährende Bank ist, ist Zweck der Zession zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie. (T4)
  • 3 Ob 246/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/25
  • 9 Ob 13/10t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 Ob 13/10t
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111152

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten