RS OGH 1998/9/29 1Ob360/97s, 1Ob373/98d, 1Ob176/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

AHG §1 Abs2 Cd7
AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Auch schon vor dem rechtskräftigen Abschluß eines Verwaltungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Behörde denkbar, allerdings nur dann und insoweit, als feststeht, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten - und nicht mehr abwendbar - ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 360/97s
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 360/97s
  • 1 Ob 373/98d
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 373/98d
    Veröff: SZ 72/51
  • 1 Ob 176/17i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 176/17i
    Vgl; Beisatz: Hier: Es war für den Kläger von vornherein aussichtslos, die ihm bisher entgangenen Gehaltsbestandteile seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nachträglich im Verwaltungsweg zuerkannt zu bekommen. Daher auch keine Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110780

Im RIS seit

29.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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