Norm
EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 allgRechtssatz
Wer in Österreich außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachte Markenware ohne Zustimmung des Markeninhabers weiterveräußert, verstößt gegen § 10a Abs 1 MSchG und verletzt damit die Kennzeichenrechte des Markeninhabers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110791Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008