Norm
WGG §15aRechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6a WGG kann nur die offenbare Unangemessenheit eines zwischen Wohnungskäufer und gemeinnütziger Bauvereinigung vereinbarten Fixpreises geltend gemacht werden. Es liegt nämlich im Wesen einer Fixpreisvereinbarung, dass sie an sich keiner gerichtlichen Nachprüfung und Korrektur unterliegen soll. Nicht jeder, sondern nur ein eklatanter und in seinen Auswirkungen grober Verstoß gegen die einer gemeinnützigen Bauvereinigung auferlegten Preisbildungsvorschriften soll gerichtlich aufgegriffen werden.Im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 a, WGG kann nur die offenbare Unangemessenheit eines zwischen Wohnungskäufer und gemeinnütziger Bauvereinigung vereinbarten Fixpreises geltend gemacht werden. Es liegt nämlich im Wesen einer Fixpreisvereinbarung, dass sie an sich keiner gerichtlichen Nachprüfung und Korrektur unterliegen soll. Nicht jeder, sondern nur ein eklatanter und in seinen Auswirkungen grober Verstoß gegen die einer gemeinnützigen Bauvereinigung auferlegten Preisbildungsvorschriften soll gerichtlich aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110802Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009