RS OGH 1998/10/13 5Ob236/98m, 5Ob268/02a, 5Ob206/07s, 2Ob217/08p, 7Ob30/15k, 5Ob37/19f

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Veröffentlicht am 13.10.1998
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Norm

ABGB §469
GBG §77 Abs3
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18 Abs1

Rechtssatz

Die Miteigentümergemeinschaft nach § 13c WEG hat kein Verfügungsrecht über den Pfandrang der einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer. Es besteht insofern keine gesetzliche Ermächtigung im Sinn des § 77 Abs 3 GBG, die Löschung von Lasten zu bewirken und schon gar nicht ist die Wohnungseigentümergemeinschaft befugt, im eigenen Namen die Löschung von Pfandrechten hinsichtlich einzelner Wohnungseigentümer zu bewirken. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sind nämlich nicht Eigentümerrechte, sondern bloß Verwaltungsrechte zugeordnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110931

Im RIS seit

12.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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