Norm
ABGB §932 IVRechtssatz
Die Preisminderung nach § 932 ABGB findet ihre untere Grenze nicht im gemeinen Wert (Verkehrswert) des mit dem Mangel behafteten Kaufobjekts.Die Preisminderung nach Paragraph 932, ABGB findet ihre untere Grenze nicht im gemeinen Wert (Verkehrswert) des mit dem Mangel behafteten Kaufobjekts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110929Im RIS seit
14.11.1998Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024