RS OGH 2024/10/24 2Ob275/98z; 8ObA299/01f; 6Ob104/03t; 1Ob42/05s; 8ObA45/08p; 9ObA59/09f; 5Ob158/14t

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Rechtssatz

Das einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.Das einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellende Verhalten des Handelsvertreters entfaltet seine ausgleichsschädigende Wirkung nur, wenn es schuldhaft gesetzt wurde. Der Unternehmer hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Verschulden des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111006

Im RIS seit

28.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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