RS OGH 2024/10/24 9ObA59/09f; 8ObA28/09i; 9ObA43/10d; 9ObA82/10i; 5Ob158/14t; 8ObA25/17k; 8ObA29/24h

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Veröffentlicht am 24.10.2024
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Rechtssatz

Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß § 1298 ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen.Verletzt der Tankstellenpächter infolge Nichtzahlung der geschuldeten Erlösanteile seine zentrale Vertragspflicht, hat der Unternehmer im Verfahren um die Ausgleichszahlung die Tatsache der Vertragsverletzung zu behaupten und zu beweisen, wobei das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Tankstellenpächters - anders als im Fall der Konkurseröffnung - dessen Verschulden indiziert. Gemäß Paragraph 1298, ABGB ist es dann Sache des klagenden Pächters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen.

Entscheidungstexte

  • RS0125452">9 ObA 59/09f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
    Veröff: SZ 2009/149
  • RS0125452">8 ObA 28/09i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 8 ObA 28/09i
    Vgl auch
  • RS0125452">9 ObA 43/10d
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 43/10d
    Vgl auch; Beisatz: Es liegt zwar am Unternehmer, die Tatsache der Vertragsverletzung des Handelsvertreters zu behaupten und zu beweisen; das erwiesene vertragswidrige Verhalten des Handelsvertreters indiziert dessen Verschulden gemäß § 1298 ABGB. (T1)
  • RS0125452">9 ObA 82/10i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 82/10i
    Auch; Beis wie T1
  • RS0125452">5 Ob 158/14t
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 158/14t
    Auch; Beisatz: Diese Beweislast- und -umkehrgrundsätze müssen auch dann gelten, wenn eine – sei es auch von einem Dritten – gefälschte Urkunde, deren Fälschung erkennbar ist, vom Handelsvertreter zum Nachweis angeblich zustehender Ansprüche verwendet wird. (T2)
  • 8 ObA 25/17k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2017 8 ObA 25/17k
    Auch; Beisatz: Wenn das erwiesene vertragswidrige Verhalten das Verschulden des Handelsvertreters indiziert, ist es gemäß § 1298 ABGB Sache des klagenden Handelsvertreters, sein mangelndes Verschulden unter Beweis zu stellen. (T3)
  • RS0125452">8 ObA 29/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 8 ObA 29/24h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125452

Im RIS seit

16.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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