RS OGH 1998/11/3 11Os126/98 (11Os127/98)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1998
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Norm

StPO §57 Abs1 A
StPO §227 Abs1
StPO §393a Abs1

Rechtssatz

In einem nach § 57 StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO (hier aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 393a StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 126/98
    Entscheidungstext OGH 03.11.1998 11 Os 126/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111320

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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