Norm
StPO §57 Abs1 ARechtssatz
In einem nach § 57 StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO (hier aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 393a StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111320Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009