Norm
StPO §57 Abs1 ARechtssatz
In einem nach § 57 StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß § 227 Abs 1 StPO (hier aus dem Grund des § 34 Abs 2 StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 393a StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.In einem nach Paragraph 57, StPO getrennt geführten Verfahren steht dem ehemaligen Beschuldigten nach Einstellung gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO (hier aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, StPO) nur dann ein Anspruch auf Kostenersatz nach Paragraph 393 a, StPO zu, wenn das konnexe Verfahren nicht mit einem Schuldspruch geendet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111320Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009