Rechtssatz
Stellt man die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Bestandrechts einander gegenüber, so zeigt sich, daß das österreichische Recht für den Beklagten günstiger ist: Nach § 564a Abs 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform; nach § 33 Abs 1 MRG können Mietverträge, die, wie der hier vorliegende, jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, nur gerichtlich gekündigt werden.Stellt man die maßgeblichen Bestimmungen des deutschen und des österreichischen Bestandrechts einander gegenüber, so zeigt sich, daß das österreichische Recht für den Beklagten günstiger ist: Nach Paragraph 564 a, Absatz eins, BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum der Schriftform; nach Paragraph 33, Absatz eins, MRG können Mietverträge, die, wie der hier vorliegende, jedenfalls den Kündigungsschutzbestimmungen des Mietrechtsgesetzes unterliegen, nur gerichtlich gekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111182Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_0040OB00279_98B0000_001