RS OGH 1998/11/10 4Ob272/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Norm

EO §390 Abs3 V
EO §390 Abs3 VI

Rechtssatz

Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (§ 390 Abs 3 EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß stattgegeben worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110963

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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