Norm
EO §390 Abs3 VRechtssatz
Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (§ 390 Abs 3 EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß stattgegeben worden.Da mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung nicht vor Nachweis des Erlages der (tauglichen) Sicherheitsleistung begonnen werden darf (Paragraph 390, Absatz 3, EO), hätte dem Rekurs der Beklagten vor diesem Zeitpunkt auch die Beschwer gefehlt, wäre nicht ihrem Aufschiebungsantrag mit Beschluß stattgegeben worden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110963Im RIS seit
10.12.1998Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014