RS OGH 2024/12/5 9ObA243/98w; 9ObA193/01z; 8ObA45/23k; 8ObA46/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1998
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Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3
  1. ArbVG § 36 heute
  2. ArbVG § 36 gültig ab 07.02.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1979

Rechtssatz

Bloße Abteilungsleiter ohne rechtliche Einflußmöglichkeiten auf die Betriebsführung, die einem Hauptabteilungsleiter unterstehen, kein Budget zur Verfügung haben und das Marketingkonzept nicht frei und eigenverantwortlich durchsetzen können, sind keine Personen, denen maßgeblicher eigenverantwortlicher Einfluß auf die Betriebsführung zukommt.

Entscheidungstexte

  • RS0110951">9 ObA 243/98w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 243/98w
  • RS0110951">9 ObA 193/01z
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 193/01z
    Vgl auch; Beisatz: Die Einordnung in die Betriebshierarchie hat keine eigenständige Bedeutung. Selbst bei Durchführung noch so qualifizierter Aufgaben ist damit nicht notwendigerweise ein maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Betriebes verbunden, wenn Führungsaufgaben nicht zur selbständigen Entscheidung übertragen sind (hier: Prokurist). (T1) Beisatz: Im kaufmännischen Bereich kommt maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zu, wenn die Unternehmenspolitik selbst beeinflusst wird, weil dann ein Widerstreit von betriebswirtschaftlichen und sozialpolitischen Interessen entstehen kann, wenn in diesem Bereich getroffene Entscheidungen eine wenn auch nur mittelbare Wirkung auf Abnehmer entfalten können. (T2)
  • RS0110951">8 ObA 45/23k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 ObA 45/23k
    vgl
  • RS0110951">8 ObA 46/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.12.2024 8 ObA 46/24h
    vgl; Beisatz wie T1; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110951

Im RIS seit

11.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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