TE OGH 2023/8/29 8ObA45/23k

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI R*, vertreten durch Dr. Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Mai 2023, GZ 11 Ra 19/23b-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die gemeinsame Ruhensanzeige wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Über die außerordentliche Revision der Klägerin hat der Senat am 3. 8. 2023 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte am 4. 8. 2023 im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle ein. Die Parteien brachten beim Erstgericht am 22. 8. 2023 eine gemeinsame Ruhensanzeige ein. [1] Über die außerordentliche Revision der Klägerin hat der Senat am 3. 8. 2023 entschieden. Der Zurückweisungsbeschluss langte am 4. 8. 2023 im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle ein. Die Parteien brachten beim Erstgericht am 22. 8. 2023 eine gemeinsame Ruhensanzeige ein.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Gemäß § 483 Abs 3 ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 416 Abs 2 ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß § 513 ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden. [2] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO können die Parteien auch noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts (Paragraph 416, Absatz 2, ZPO) vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle. Gemäß Paragraph 513, ZPO sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.

[3]       Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des § 416 Abs 2 ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen. [3] Da die gemeinsame Ruhensanzeige der Parteien erst nach dem Vorliegen der Entscheidung im Sinn des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO bei Gericht einlangte, war sie zurückzuweisen.

Textnummer

E139135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00045.23K.0829.000

Im RIS seit

14.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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