RS OGH 1998/11/19 12Os144/98, 15Os177/99, 14Os9/01, 11Os68/02, 15Os124/04, 15Os113/06s, 15Os83/09h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1998
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Norm

GRBG §1 Abs2
GRBG §2 Abs1
StPO §175
StPO §176

Rechtssatz

Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde eröffneten Anwendungsbereiches stellt insgesamt deutlich auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren (12 Os 130/95) - Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 144/98
    Entscheidungstext OGH 19.11.1998 12 Os 144/98
  • 15 Os 177/99
    Entscheidungstext OGH 28.12.1999 15 Os 177/99
    Vgl auch; Beisatz: Durch einen bloß erlassenen, im ordentlichen Beschwerdeweg hinreichend überprüfbaren (15 Os 46,47/99), noch gar nicht effektuierten Haftbefehl ist keine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit im Sinne der in § 2 Abs 1 GRBG umschriebenen Möglichkeiten erfolgt (vgl 12 Os 144/98). (T1)
  • 14 Os 9/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 14 Os 9/01
    Auch
  • 11 Os 68/02
    Entscheidungstext OGH 01.07.2002 11 Os 68/02
    Vgl; Beis wie T1
  • 15 Os 124/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 124/04
    nur: Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereiches stellt auf effektiv zum Tragen gekommene Verletzungen des Grundrechts auf persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 MRK beziehungsweise des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, ab. Diese Voraussetzung trifft auf einen noch offenen Haftbefehl wegen seiner zunächst bloß potentiellen Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war. (T2)
  • 15 Os 113/06s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 15 Os 113/06s
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Beschluss des OLG, mit dem ein Haftbefehl nicht aufgehoben wurde. (T3)
  • 15 Os 83/09h
    Entscheidungstext OGH 20.07.2009 15 Os 83/09h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für einen Beschluss, mit dem die Aufhebung eines - hier: bloß zur Vollstreckung einer zuvor (mit gesonderter Entscheidung) angeordneten Fortsetzung der Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO erlassenen - Haftbefehls (nunmehr: einer Festnahmeanordnung) abgelehnt worden ist. (T4)
  • 13 Os 47/11b
    Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 47/11b
    Auch; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine nicht effektuierte Festnahmeanordnung nach ? mit derjenigen des EGMR übereinstimmender ? ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht ein, sodass der Erneuerungsantrag eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht (§ 363a Abs 1 StPO). (T5)
  • 14 Os 36/14x
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 14 Os 36/14x
    Vgl
  • 14 Os 123/14s
    Entscheidungstext OGH 01.12.2014 14 Os 123/14s
    Vgl; Beisatz: In das Grundrecht nach Art 5 MRK greift eine bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, nicht ein, sodass die Grundrechtsbeschwerde eine Grundrechtsverletzung gar nicht geltend macht. (T6)
  • 13 Os 14/17h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 14/17h
    Auch; Beisatz: Eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung greift in das Grundrecht nach Art 5 MRK nicht ein. (T7)
  • 13 Os 12/18s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 12/18s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111222

Im RIS seit

19.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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