TE OGH 2017/2/22 13Os14/17h

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Veröffentlicht am 22.02.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Friedrich M***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Friedrich M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Oktober 2016, GZ 13 Hv 43/09z-227, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Friedrich M***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Friedrich M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Oktober 2016, GZ 13 Hv 43/09z-227, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2009, AZ 2 St 23/08y legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Friedrich M***** als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG sowie als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 18).Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2009, AZ 2 St 23/08y legte die Staatsanwaltschaft St. Pölten Friedrich M***** als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 13, FinStrG sowie als Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG beurteilte Verhaltensweisen zur Last (ON 18).

Nach mehreren gescheiterten Versuchen des Gerichts, den gesundheitliche Probleme ins Treffen führenden Friedrich M***** zur Hauptverhandlung zu laden oder vorzuführen, ordnete die Vorsitzende des Schöffensenats des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gemäß §§ 170 Abs 1 Z 2, 210 Abs 3 StPO die Festnahme des Angeklagten an (ON 227).Nach mehreren gescheiterten Versuchen des Gerichts, den gesundheitliche Probleme ins Treffen führenden Friedrich M***** zur Hauptverhandlung zu laden oder vorzuführen, ordnete die Vorsitzende des Schöffensenats des Landesgerichts St. Pölten mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 gemäß Paragraphen 170, Absatz eins, Ziffer 2, 210, Absatz 3, StPO die Festnahme des Angeklagten an (ON 227).

Zufolge der vom Angeklagten geäußerten gesundheitlichen Probleme, die vom Haftuntauglichkeit bescheinigenden Amtsarzt bestätigt wurden, konnte die zur Durchführung der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2016 angeordnete Festnahme von den Beamten der PI H***** nicht vollzogen werden (ON 232 S 3).

Die Anordnung der Festnahme wurde daraufhin von der Vorsitzenden am 12. Oktober 2016 widerrufen (ON 234).

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2016, AZ 18 Bs 309/16x, wies das Oberlandesgericht Wien die gegen die Festnahmeanordung vom 5. Oktober 2016 erhobene Beschwerde des Angeklagten aufgrund des bereits erfolgten Widerrufs als unzulässig zurück (ON 253).

Die gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Oktober 2016, GZ 13 Hv 43/09z-227 erhobene Grundrechtsbeschwerde des Friedrich M***** wendet sich gegen die vom Landesgericht St. Pölten widerrufene Festnahmeanordnung, verweist auf durch Kenntnisnahme von der Anordnung erlittene Panikattacken und Blutdruckentgleisungen des Angeklagten und behauptet zufolge einer Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit eine Verletzung von Art 5 MRK.Die gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 5. Oktober 2016, GZ 13 Hv 43/09z-227 erhobene Grundrechtsbeschwerde des Friedrich M***** wendet sich gegen die vom Landesgericht St. Pölten widerrufene Festnahmeanordnung, verweist auf durch Kenntnisnahme von der Anordnung erlittene Panikattacken und Blutdruckentgleisungen des Angeklagten und behauptet zufolge einer Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit eine Verletzung von Artikel 5, MRK.

Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung in das Grundrecht nach Art 5 MRK nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar nicht eingreift (RIS-Justiz RS0106274, RS0111222, RS0114093, RS0060991).Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil eine nicht effektuierte, zwischenzeitig bereits widerrufene Festnahmeanordnung in das Grundrecht nach Artikel 5, MRK nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gar nicht eingreift (RIS-Justiz RS0106274, RS0111222, RS0114093, RS0060991).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E117667

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00014.17H.0222.000

Im RIS seit

12.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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