RS OGH 1998/12/15 5Ob316/98a, 5Ob42/15k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

MRG idF 3. WÄG §16 Abs2 Z2
RichtWG §3 Abs4

Rechtssatz

Das Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, rechtfertigt die Vereinbarung eines Zuschlages, sofern diese Einrichtungen vom Mieter auch (mit)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen (§ 25 MRG) vereinbart ist. Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die aber vom Mieter der zu beurteilenden Wohnung nicht wenigstens dann benützt werden können, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses für diese Wohnung keinen Zuschlag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 316/98a
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 316/98a
  • 5 Ob 42/15k
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 42/15k
    Beisatz: Anlagen rechtfertigen nur dann einen Zuschlag, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit?)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111188

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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