RS OGH 1998/12/15 5Ob224/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
beobachten
merken

Norm

KO §6 Abs1
KO §7 Abs3

Rechtssatz

§ 6 Abs 1 KO hat nicht nur den Zweck, die gesetzmäßige Vertretung der Masse durch den Masseverwalter zu sichern, sondern dient darüber hinaus, wie sich aus § 7 Abs 3 KO ergibt, dazu, die strittige Forderung vorerst einem Prüfungsverfahren im Konkurs zu unterziehen, sodaß vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluß des Prüfungsverfahrens der streitige aber auch außerstreitige Rechtsweg unzulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111172

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0050OB00224_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten