RS OGH 1998/12/15 1Ob280/98b

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

MRG §29 Abs1 Z3 litb
MRG §29 Abs1 Z3 litc
MRG §49 Abs2

Rechtssatz

Daß dem Mietrechtsgesetz ein besonderes Kündigungsrecht des Mieters noch vor Ablauf der an sich bedungenen Vertragslaufzeit nicht fremd ist, folgt aus dessen § 29 Abs 1 Z 3 lit b und c. Ein befristeter Mietvertrag, auf den Befristungsregelungen des Mietrechtsgesetzes anzuwenden sind, geht dieser Rechtsnatur demnach auch dann nicht verlustig, wenn der Mieter von einem vertraglich zugebilligten besonderen Kündigungsrecht vor Ablauf der an sich bedungenden Vertragslaufzeit Gebrauch machen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111553

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0010OB00280_98B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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