RS OGH 1998/12/15 4Ob329/98f, 3Ob76/00y, 1Ob6/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ZPO §6a
ZPO §87 Abs1
ZPO §190 A
ZPO §192 B1
ZPO §529 Abs1 Z2

Rechtssatz

Das Prozeßgericht hat vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (beziehungsweise auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechtshandlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 329/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 329/98f
  • 3 Ob 76/00y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 76/00y
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist das Zustellwesen von Amts wegen zu überwachen. (T1)
  • 1 Ob 6/01s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 1 Ob 6/01s
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beisatz: Die Partei, die ihre Prozessunfähigkeit behauptet, kann mit dem ihr zu Gebote stehenden ordentlichen Rechtsmittel den Nichtigkeitsgrund geltend machen. Ist die Rechtsmittelfrist verstrichen, daher die formelle Rechtskraft eingetreten, kann sie bis spätestens vier Wochen nach der - jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung bildenden - Zustellung an ihren gesetzlichen Vertreter durch diesen Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO erheben. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass einem Zustellantrag des gesetzlichen Vertreters schon wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft ohne Prüfung des behaupteten Vertretungsmangels stattzugeben ist. (T2); Veröff: SZ 74/200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111270

Dokumentnummer

JJR_19981215_OGH0002_0040OB00329_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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