RS OGH 2010/12/14 4Ob306/98y, 9Ob52/06x, 3Ob106/10z, 3Ob207/10b

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Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

KO §31 Abs1

Rechtssatz

Dem Masseverwalter steht es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweist. Er muss nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern er kann auch Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergibt. Solche Umstände liegen zB vor, wenn der Gemeinschuldner ein Handelsunternehmen betreibt, das die angeschafften Waren im fraglichen Zeitraum stets unter dem Einstandspreis veräußert hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111457

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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