Norm
KO §28 Z2Rechtssatz
Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (§ 28 Z 2, 3, 4; § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, bleibt es dem Anfechtungsgegner aber unbenommen, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen.Die Beweislast für die Nachteiligkeit trifft den Masseverwalter demnach nur, wenn das Gesetz die Nachteiligkeit ausdrücklich erwähnt (Paragraph 28, Ziffer 2, 3, 4,; Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO). In allen anderen Fällen, in denen die Nachteiligkeit vermutet wird, bleibt es dem Anfechtungsgegner aber unbenommen, ihr Fehlen zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111464Im RIS seit
14.01.1999Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012