RS OGH 2024/11/19 3Ob66/97w; 6Ob24/01z; 6Ob128/05z; 10Ob33/08p; 3Ob167/11x; 2Ob14/12s; 2Ob96/16f; 17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Rechtssatz

In Fällen, in denen schutzwürdige Interessen Dritter - wie etwa bei Übergabsverträgen und Vorhandensein anderer Pflichtteilsberechtigter - berührt werden, wird einem vorliegenden krassen Missverhältnis zwischen der Leistung des späteren Erblassers und der Gegenleistung ein besonderer Indizwert für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht zuerkannt werden müssen (so schon 6 Ob 3/83).

Entscheidungstexte

  • RS0111389">3 Ob 66/97w
    Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 66/97w
  • RS0111389">6 Ob 24/01z
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 24/01z
  • RS0111389">6 Ob 128/05z
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
    Auch; Beisatz: Ein krasses Missverhältnis der Gegenleistung im Vergleich zum Übernahmswert stellt ein Indiz für das Vorliegen einer Schenkungsabsicht dar, eine Schenkungsabsicht setzt aber immer ein entsprechendes Schenkungsbewusstsein, das hier aber gerade nicht festgestellt wurde. (T1)
    Veröff: SZ 2005/103
  • RS0111389">10 Ob 33/08p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 33/08p
    Beis ähnlich wie T1
  • RS0111389">3 Ob 167/11x
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 167/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T1
  • RS0111389">2 Ob 14/12s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 14/12s
    Vgl; Auch Beis wie T1
  • RS0111389">2 Ob 96/16f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 96/16f
    Vgl
  • RS0111389">17 Ob 5/22t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 5/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei einem non liquet zur Frage der Schenkungsabsicht ist auf die objektiven Umstände abzustellen, wobei ebenfalls nur ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei der Einräumung von Rechten bei einer Ex-ante-Betrachtung bestehen müsste, zur Annahme einer unentgeltlichen Verfügung wird führen können (keine Annahme einer unentgeltlichen Verfügung bei Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners um 10.000 EUR sowie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und Übernahme aller laufenden Kosten der Liegenschaft zu seinen Gunsten). (T2)
  • RS0111389">8 Ob 88/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 88/23h
    vgl; Beisatz: Hier: Annahme einer unentgeltliche Vermögenszuwendung, weil im Zeitpunkt der Provisionszusage keine Gegenleistung mehr erbracht werden konnte – auch wenn keine ausdrücklichen Feststellungen zur Schenkungsabsicht getroffen wurden. (T3)
  • RS0111389">2 Ob 248/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 248/23v
    vgl; Beisatz: Zuerkennung einer über den bloßen Indizienbeweis hinausgehenden Beweiserleichterung (Anscheinsbeweis zugunsten des Pflichtteilsberechtigten) (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111389

Im RIS seit

15.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten