Rechtssatz
Bei der Vorschrift des § 46 Abs 4 lit e StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt.Bei der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111363Dokumentnummer
JJR_19981217_OGH0002_0020OB00329_98S0000_001