RS OGH 2005/4/21 2Ob329/98s, 2Ob65/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1998
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Vorschrift des § 46 Abs 4 lit e StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 1311 ABGB. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt.Bei der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 4, Litera e, StVO handelt es sich um eine Schutzvorschrift im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Durch diese Bestimmung werden typische Verhaltensweisen, die erfahrungsgemäß infolge der auf Autobahnen üblichen hohen Fahrgeschwindigkeiten zur Gefahrenquelle werden können, untersagt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111363

Dokumentnummer

JJR_19981217_OGH0002_0020OB00329_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten